Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „Bürgerforum Berlin“.
2) Der Verein hat den Sitz in Berlin.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er führt dann den Zusatz “e.V.”.
4) Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

1) Die Ziele des Vereins sind:

1. Die Förderung von Kunst und Kultur;
2. Die Förderung der Volksbildung;
3. Die allgemeine Förderung des demokratischen Gemeinwesens in der Bundesrepublik Deutschland;
4. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

2) Diese Ziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch:

1. Die Errichtung von Diskussionsforen um aktuelle Themenschwerpunkte von allen Gesichtspunkten aus den Bürgern näher zu bringen und dadurch den demokratischen Gedanken zu fördern;
2. Die Organisation von Ausstellungen rund um Städtebau und Denkmalschutz zur Vertiefung der Kenntnisse der historischen und aktuellen Gegebenheiten;
3. Veranstaltung von Vorträgen, sowie Erstellung von Publikationen zu tagesaktuellem Geschehen und Diskussionspunkten im Bereich der Volksbildung;
4. Unterstützung von gemeinnützigen Institutionen in den oben genannten Bereichen durch Kooperationen und gemeinsame öffentliche Veranstaltungen.

3) Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt “Steuerbegünstigte Zwecke”. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Eine Ehrenamtsvergütung im Sinne der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz ist zulässig.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern (korporative Mitglieder). Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

2) Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Die Kündigung ist nur zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein (wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes). Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. In der Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

4) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten durch den Vorstand ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beitrag

1) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über die Beitragshöhe. Die Beitragshöhe kann gestaffelt werden.

2) Über Abweichungen vom Beschluss der Mitgliederversammlung über die Beitragshöhe im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand alle Mitglieder des Vereins einlädt. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

2) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

3) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere

1. die Wahl des Vorstands,
2. Entlastung des Vorstands,
3. Festsetzung der Jahresbeiträge gemäß § 5 und
4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eingereichte Anträge.

4) Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorstand. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt den Verein organisatorisch und vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse, die Vermögensverwaltung, die Erstellung des Haushaltsplanes, die Buchführung, die Erstellung der Jahresberichte, die steuerlichen Angelegenheiten etc.

2) Dem Vorstand gehören der/die Vorsitzende, bis zu zwei Stellvertreter/innen, sowie ein/e Vereinskassierer/in an. Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden können den Verein einzeln vertreten. Sonst vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

3) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bis zu fünf Mitglieder des Vereins als Beisitzer des Vorstands in den erweiterten Vorstand berufen.

4) Der Vorstand tagt regelmäßig nach eigenem Ermessen. Er kann fakultativ einfache Mitglieder mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen steht darüber hinaus allen Mitgliedern mit beratender Stimme offen.

5) Zu Vorstandssitzungen können bei Bedarf auch Nichtmitglieder vom Vorstand geladen werden.

§ 9 Kassengeschäft

1) Die Kassengeschäfte des Vereins führt der/die Vereinskassierer/in. Finanzwirksame Beschlüsse werden von der Mehrheit des Vorstands gefasst.
2) Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenrevisoren/innen prüfen die Kassenführung mindestens einmal jährlich.
3) Der/die Vereinskassierer/in und die Kassenrevisoren/innen haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

§ 10 Abstimmungen

1) Alle Organe entscheiden, außer in den Fällen des § 12, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden.

2) Wahlen und Abstimmungen geschehen durch Akklamation, es sei denn, mindestens ¹⁄₃der anwesenden Mitglieder fordert eine geheime Wahl oder eine Abstimmung in Schriftform.

§ 11 Änderung der Vereinssatzung und des Vereinszwecks

1) Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von ²⁄₃ der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Über die Änderungen darf nur abgestimmt werden, wenn auf der Tagungsordnung der Punkt „Satzungsänderung“ aufgenommen wurde und wenn die beantragten Änderungen mit der Tagesordnung den Mitgliedern zuvor ausgehändigt wurden.

2) Es müssen mindestens 10 Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend sein, damit die Mitgliederversammlung über vorgenannte Punkte beschlussfähig abstimmen kann. Sollte der Verein weniger als 10 Mitglieder innehaben, so müssen mindestens 50% der gesamten Vereinsmitglieder anwesend sein, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.

§ 12 Datenschutz/ Persönlichkeitsrechte

1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder, die bei Eintritt als Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse bekanntgegeben werden unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung bei Lastschrifteinzug, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Funktion(en) im Verein. Oder zur Erstellung eines Mitgliederausweises.
2) Im Zusammenhang mit dem Vereinszweck, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen, veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in vereinsinternen Mitteilungen, sowie auf der Vereinshomepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien, sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Teilnehmerlisten, Ergebnisse der Vereinstätigkeit, Wahlergebnisse sowie bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit und Funktion im Verein.

3) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person, sowie seiner Daten widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert. Berlin, den 18.12.2014

Christian Kutzner, stellvertretender Vorsitzender